BVG muss Werbekampagne fortsetzen
Das Berliner Verwaltungsgericht hat den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) eine klare Grenze gesetzt: Die Verkehrsgesellschaft muss die Werbekampagne des Nachrichtenportals Nius fortsetzen. Gleichzeitig untersagte das Gericht der BVG, Äußerungen von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt weiterhin als „offensichtlich rechtswidrig“ zu bezeichnen.
Auslöser des Rechtsstreits war eine Werbekampagne, die Nius im Frühjahr 2026 auf einem BVG-Doppeldeckerbus sowie in Berliner U-Bahnen gebucht hatte. Die Kampagne sorgte für heftige Proteste. In sozialen Netzwerken wurde zu Aktionen gegen die BVG aufgerufen, darunter auch zur Störung des Betriebs und zur Beschädigung von Einrichtungen. Ein mit Nius-Werbung versehener Bus wurde zeitweise sogar von einem Fahrzeug mit Gegenslogans begleitet.
Anfang Juni zog die BVG die Reißleine und beendete die Kampagne. Als Begründung führte das Unternehmen neben Sicherheitsbedenken einen Beitrag von Chefredakteur Julian Reichelt auf der Plattform X an. Die BVG bewertete dessen Äußerungen als „offensichtlich rechtswidrig“ und sah darin einen weiteren Grund, die Zusammenarbeit mit Nius zu beenden.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter erfüllt die Werbung die von der BVG selbst aufgestellten Voraussetzungen für die Nutzung ihrer Werbeflächen. Darüber hinaus sei sie vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst. Nius habe deshalb Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG.
Auch die von der BVG angeführten Sicherheitsbedenken überzeugten das Gericht nicht. Die bloße Möglichkeit, dass Dritte gegen die Werbung protestieren oder den Betriebsablauf stören könnten, reiche nicht aus, um einer zulässigen Werbekampagne den Zugang zu öffentlichen Werbeflächen zu verwehren. Ein solcher Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn die öffentliche Sicherheit selbst mit polizeilichen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden könne. Dafür sah das Gericht im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Zugleich stellte das Verwaltungsgericht klar, dass die von der BVG beanstandeten Aussagen Julian Reichelts von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit sei nicht überschritten worden. Deshalb dürfe die BVG diese Äußerungen künftig nicht mehr als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen. Nius habe insoweit einen Anspruch auf Unterlassung.
Der Beschluss stärkt damit nicht nur die Position des Portals im konkreten Werbestreit, sondern setzt zugleich ein deutliches Signal für den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit im öffentlichen Raum. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass Behörden und öffentliche Unternehmen Einschränkungen dieser Grundrechte nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen vornehmen dürfen.
Radio QueerLive
News Redaktion
