Kurz vor dem Christopher Street Day (CSD) in Sonneberg hat das Verwaltungsgericht Meiningen die meisten Auflagen des Landratsamts aufgehoben.
Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Eilverfahrens, nachdem die Veranstalter gegen zahlreiche Vorgaben der Behörde vorgegangen waren. Lediglich die Verbote von Vermummung und dem Mitführen von Waffen bleiben bestehen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Großteil der Auflagen nicht ausreichend begründet gewesen sei oder eine nachvollziehbare Gefahrenprognose fehle. Betroffen waren unter anderem detaillierte Vorschriften zur Nutzung von Transparenten und Fahnen, die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Druckerzeugnissen, Vorgaben für Ordner sowie Regelungen zur Verwendung von Kundgebungsmitteln und zur Reinigung des Veranstaltungsortes.
Die Richter machten deutlich, dass Eingriffe in das Versammlungsrecht einer tragfähigen rechtlichen Grundlage bedürfen. Fehlt diese, können entsprechende Auflagen keinen Bestand haben.
Der Sonneberger Landrat Robert Sesselmann (AfD) erklärte nach der Entscheidung, dass bis zum CSD am Samstag voraussichtlich keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Die weitere Prüfung liege bei der Rechtsabteilung des Landratsamts.
Der Christopher Street Day erinnert an die Ereignisse in der New Yorker Christopher Street im Jahr 1969, als sich Menschen aus der LGBTQ+-Community gegen Polizeigewalt und Diskriminierung zur Wehr setzten. Heute stehen die Demonstrationen bundesweit für Vielfalt, Gleichberechtigung und den Einsatz gegen Ausgrenzung.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterstreicht die hohe Bedeutung der Versammlungsfreiheit in Deutschland. Behörden können Demonstrationen zwar mit Auflagen versehen, müssen diese jedoch im Einzelfall nachvollziehbar begründen und rechtlich absichern. Im Fall des CSD in Sonneberg sah das Gericht diese Voraussetzungen überwiegend nicht erfüllt.
Radio QueerLive
News Redaktion
